Marktordnung
Verkauf werden darf alles was gesetzlich erlaubt ist.
Der Verkauf von lebenden Tieren ist bei uns verboten!
Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Jeder Händler hat seinen Standplatz nach Marktende sauber zu verlassen.
1. Die Veranstaltungen richten sich an private Teilnehmer. Gewerbliche Anbieter nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter! Die Teilnahmebedingungen dienen der Sicherheit aller Teilnehmer. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes akzeptieren Sie die Teilnahmebedingungen.
2. Teilnehmer welche nach Aufbau des Standes als gewerbliche Aussteller identifiziert werden oder Neuware/neuwertige Ware in nicht unerheblichem Umfang (=vereinzelte Teile in ansonsten haushaltsüblichem Sortiment) anbieten, wird der Warenverkauf auch nach einem Aufbau untersagt. Eine Erstattung der Platzgebühren erfolgt in diesem Fall nicht. Bitte beachten Sie die gewerberechtlichen Bedingungen! Gewerbliche Teilnehmer stellen den Veranstalter von jeglichen Haftungsansprüchen von Seiten Dritten frei, gleich aus welchem Rechtsgrund. Soweit Strafen, Bussgelder, Gebühren oder ähnliches von Seiten der Aufsichtsbehörden erhoben werden, trägt diese Gebühren der jeweilige gewerbliche Teilnehmer. Soweit dem Veranstalter durch die unerlaubte Tätigkeit eines oder mehrere gewerblicher Teilnehmer ein Schaden entsteht, wird dieser durch den / die gewerblichen Teilnehmer ersetzt. Wird ein Markt aufgrund der unerlaubten Verkaufstätigkeit eines oder mehrere gewerblicher Teilnehmer von behördlicher Seite geschlossen, ist der daraus entstehende Schaden durch den/die gewerblichen Teilnehmer zu ersetzen (entgangener Gewinn, zzgl. Entschädigung für die Rufschädigung). Mehrere gewerbliche Teilnehmer haften Gesamtschuldnerisch. Anbieter von Lebensmitteln werden immer als gewerbliche Anbieter eingestuft. Die Entscheidung ob ein Stand gewerblicher Natur ist, unterliegt im Zweifelsfall der Entscheidung des Marktleiters.
3. Der Verkauf darf nur an einem zugewiesenen Standplatz erfolgen. Der Verkauf durch “dazustellen” bei anderen Verkäufern oder durch das Anbieten von Gegenständen durch direkte Ansprache (”herumgehen”) ist untersagt und verpflichtet zur Zahlung einer Standgebühr in Höhe von 15,- Euro. Das Anbieten und der Verkauf von: Neuware, original verpackter bzw. neuwertiger Ware, lebenden Tieren, Plagiaten, Raubkopien, Produkte jeglicher Art mit verfassungsfeindlichen Symbolen, Waffen jeglicher Art (auch Messer), Gewalt verherrlichenden u. rassistischen Schriften, pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Feuerwerkskörper), Arzneimitteln, Lebensmittelergänzungen, Filmen/Spielen mit FSK=18 oder ohne Angabe einer FSK bzw. mit ausländischer FSK sowie Pornographie und aller vom Gesetzgeber untersagten Waren ist generell verboten! Ein Verstoß hat einen sofortigen Platzverweis ohne Gebührenerstattung zur Folge! Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen. Bei Artikeln welche rechtlichen Beschränkungen (z.B. einer Altersfreigarbe) unterliegen hat sich der Verkäufer zu versichern, dass der Käufer die Ware rechtmäßig erwirbt (z.B. durch Vorlage eines Personalausweises). Der Verkauf von Waren an Jugendliche unter 18 Jahren ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gestattet. Lebensmittel jeder Art dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und mit Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der behördlichen Auflagen verkauft werden. Die Standgebühr für Lebensmittel beträgt ab 40,- Euro/m² und ist vor Verkaufsbeginn zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen Gesetze zum Teil empfindliche Strafen nach sich ziehen können. Bei Fragen ist das Ordnungspersonal gerne behilflich.
4. Das Verteilen von Werbung auf dem gesamten Gelände ist nur mit Genehmigung bzw. durch das Personal des Veranstalters zulässig. Hierfür gelten gesonderte Konditionen. Werbung welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Platzverweis, sowie Schadenersatzforderungen gegen den Verteiler sowie den Auftraggeber des Verteilers nach sich! Verteilung von Werbung für Veranstaltungen jeder Art zieht Schadenersatzansprüche, sowie Ansprüche aus UWG und BGB nach sich. Der Herausgeber haftet für die von ihm in Umlauf gebrachten Plakate und Flyer auch für seine Erfüllungsgehilfen. Gegebenenfalls notwendige behördliche Genehmigungen und Genehmigungen des jeweiligen Grundstückseigentümers und des jeweiligen Pächters sind vor Verteilungsbedingung nachzuweisen und dem Veranstalter in Kopie zu überlassen. Betteln und Hausieren ist untersagt. Musizieren nur nach vorheriger Absprache unter Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
5. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Marktordnung und den Marktfrieden können einen Platzverweis für den Veranstaltungstag oder ein Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben!
6. Anfahrt am Tag vorher und Übernachtungen sind nicht erlaubt. Einlass-/Auf- und Abbautermine sind einzuhalten und in der jeweiligen Terminübersicht aufgeführt. Verfrüht anfahrende Aussteller und Besucher können abgewiesen oder in Wartepositionen eingewiesen werden. Bei einer Einreihung in Wartepositionen ist die Ausfahrt erst wieder mit Beginn der Veranstaltung möglich! Das Einreihen in die Warteschlange ist nur unter Anerkennung dieser Bedingung gestattet. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte Teilnehmer aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Das Verlassen des Geländes ist üblicherweise ab ca. 1 Stunde vor Veranstaltungsende möglich. Eine frühere Ausfahrt kann verwehrt werden, sofern dies aus organisatorischen oder aus Gründen der Sicherheit notwendig ist. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet. Sofern keine anderen Informationen verteilt/ausgehängt wurden, hat jeder Aussteller dafür zu sorgen, dass der Abbau seines Standes bis spätestens 30 Minuten nach Veranstaltungsende vollständig abgeschlossen ist und er das Veranstaltungsgelände verlassen hat. Sollte der Abbau 30 Minuten (Kulanzzeit) nach Veranstaltungsende nicht abgeschlossen sein, so hat der Veranstalter das Recht eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,- Euro je vollendete 15 Minuten über die Kulanzzeit hinausgehende Überziehungszeit und je noch anwesendem Aussteller zu erheben.
7. Jeder Aussteller hat seinen Platz sauber zu verlassen. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen und privat zu entsorgen! Am Stand vorgefundener Müll wird dem jeweiligen Standinhaber zugeordnet (achten Sie auf Ihren Nachbarn und lassen Sie sich keinen Müll unterschieben!). Evtl. berechnetes Reinigungspfand wird ausschließlich am Standplatz durch das Ordnungspersonal gegen Vorlage der dafür ausgehändigten Quittung zurückerstattet. Bei Verlassen des Standplatzes erlischt jeglicher Anspruch auf Rückerstattung des Reinigungspfandes. Evtl. vorhandene Abfallbehälter sind nicht für die Entsorgung von nicht verkauften Flohmarktwaren bzw. deren Verpackungen bestimmt und dürfen hierfür nicht benutzt werden.
8. Jeder Aussteller hat auf Aufforderung des Veranstalters seinen Namen und seine Anschrift bekannt zu geben.
9. Das Abspielen von Musik am Stand ist nicht gestattet. GEMA-Gebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des verursachenden Standinhabers.
10. Die übliche Tiefe eines Tisches beträgt 60 cm. Die maximale Tiefe eines Standes inkl. Fahrzeug und Leerräumen darf 3,50 Meter nicht überschreiten. Tiefere Standplätze nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters gegen Aufpreis (3,- Euro je angef. Meter). Die Standgebühr gemäß Aushang ist beim Betreten des Platzes / vor dem Aufbau des Standes fällig. Es zählt die vom Kassierer gesichtete Fläche, eine spätere Platzreduzierung entbindet nicht von der Pflicht die gesamten Standgebühren zu bezahlen! Reservierungen sind gegen Vorkasse möglich. Nicht in Anspruch genommene Plätze verfallen. Bei Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter werden die bereits bezahlten Platzgebühren zurückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche (z.B. Anfahrt / Übernachtung) sind ausgeschlossen. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt (Sturm, Hagel, Überschwemmung) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Platzgebühren. Das stellen von Doppeltischen ist nur erlaubt, sofern die notwenigen Rettungswege eingehalten werden können. Für Doppeltische kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden. Die Standgebühr richtet sich nach der gesamten Länge und Tiefe des Standes und eines evtl. am Stand abgestellten Fahrzeuges. Soweit möglich werden Sonderwünsche (z.B. Randplatz/Eckplatz) gegen Aufpreis erfüllt. Bei Eck-/Randplätzen werden im rechten Winkel aufgestellte Tische in der gesamten Länge berechnet.
11. Beim Aufbau des Standes ist auf eine ausreichende Fahrgasse zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen zu achten (min. 3 Meter), auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen mind. 3,50 Meter. Sofern diese nicht eingehalten werden kann, ist der Aufbau von Doppeltischen, Pavillion usw. untersagt.
12. Das Ordnungspersonal zeigt freie Park-/ Standplätze an. Jeder Fahrzeugführer ist selbst für das Parken des Fahrzeugs sowie den Aufbau und die Sicherung des Standes verantwortlich und entscheidet selbst ob sein Fahr zeug/sein Stand für den angebotenen Platz geeignet ist. Eine freie Platzwahl ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Der Veranstalter haftet nur für Schäden welche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden! Für Schäden welche durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Ordnungspersonals an eigenem oder fremdem Eigentum entstehen, haftet der Verursacher. Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich, jedoch spätestens vor Verlassen des Veranstaltungsgeländes/Ende der Veranstaltung anzuzeigen. Verlässt der Geschädigte das Veranstaltungsgelände ohne den Veranstalter auf einen Schaden hingewiesen zu haben, erlischt jeglicher Anspruch auf Entschädigung. Gleiches gilt, wenn der Schaden nicht bis zum Ende der Veranstaltung gemeldet ist. Nach dem Ende des Flohmarktbesuchs ist das Fahrzeug wieder zu entfernen. Bleibt ein Fahrzeug über die Dauer des Flohmarktbesuches hinaus stehen, können dafür Gebühren in Höhe von 5,- Euro pro Tag erhoben werden. Nach dem Ende des Flohmarktes können Fahrzeuge darüber hinaus kostenpflichtig entfernt werden.
13. Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates, Rollern oder anderen Sportgeräten / Fahrzeugen während der Veranstaltung ist untersagt! Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen.
14. Auf Grund der Beschaffenheit mancher Plätze sind Bodenunebenheiten vorhanden. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte, bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Jeder Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr! Haftung durch den Veranstalter nur bei grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
15. Reservierungen sind grundsätzlich in beschränktem Rahmen möglich. Hierzu bieten wir einen Kartenvorverkauf an. Bitte beachten Sie, dass es sich um personalisierte Tickets handelt. Ein Weiterverkauf / Übertragung an Dritte ist nur möglich, wenn Sie uns bis 8 Stunden vor Aufbaubeginn schriftlich darüber informieren und den Namen des jeweiligen neuen Teilnehmers nennen. Wir weisen darauf hin, dass ein bestehendes Hausverbot durch den Erwerb eines Tickets im Vorverkauf nicht aufgehoben wird! Im Vorverkauf erworbene Tickets sind nicht zurückersattbar (Ausnahme Veranstaltungsabsage) oder umbuchbar. Darüber hinaus gelten die Tickets ausschließlich für die abgesperrten Bereiche.
16. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, welche durch Dritte verursacht werden. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen und/oder abhanden gekommene Gegenstände! Eine Haftung des Veranstalters ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht zwingend z.B. auf Grund des Produkthaftungsgesetzes gesetzlich gehaftet wird.
17. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet.
18. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür gekennzeichneten Flächen gestattet. Fahrzeuge welche außerhalb dafür gekennzeichneter Flächen abgestellt werden oder mehr als einen Parkplatz belegen, können ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Fahrzeughalters entfernt werden. Der Fahrzeuglenker stellt den Veranstalter mit Betreten / Befahren des Platzes von jeglichem Anspruch des Fahrzeughalters von Kosten der Entfernung eines Fahrzeugs frei. Fahrzeuge welche vor Veranstaltungsbeginn auf dem Veranstaltungsgelände abgestellt werden, verpflichten zum Schadenersatz (mindestens in Höhe der entgangenen Standgebühr zzgl. evtl. entstehender Kosten).
19. Es ist möglich, dass auf unseren Veranstaltungen Werbeaufnahmen und Fernsehserien produziert werden. Außerdem werden gelegentlich Fotos durch die lokale Presse angefertigt. Darüber hinaus sind manche Veranstaltungsgelände Videoüberwacht. Mit betreten des Geländes stimmen Sie den Aufzeichnungen unbefristet und örtlich unbegrenzt zu. Die erstellten Aufnahmen können regional und überregional in allen Medien zeitlich unbefristet veröffentlicht werden. Eine Vergütung für die Aufnahmen erfolgt nicht.
20. Feuer und offenes Licht sind nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Soweit wir Feuer und/oder offenes Licht zulassen, muss der Stand beaufsichtigt sein, solange Feuer/offenes Licht betrieben werden. Zusätzlich ist ein funktionsfähiger 6kg-Feuerlöscher mit dem Kennbuchstaben S oder PG griffbereit vorzuhalten